Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlicher LieferungAufgrund einiger wegweisender Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hinsichtlich der Umsatzsteuerbefreiung bei innergemeinschaftlicher Lieferung in der letzten Vergangenheit möchten wir im Vorgriff auf ein zu erwartendes BMF-Schreiben die wesentlichen Grundsätze zum Buch- und Belegnachweis darstellen.
Generell sind in allen Fällen von innergemeinschaftlichen Lieferungen Informationen über den Abnehmer des Gegenstandes der Lieferung einzuholen. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung einschließlich der USt-IdNr. des Abnehmers sind vom Unternehmer buchmäßig nachzuweisen. Dieser Buchnachweis verlangt stets mehr als den bloßen Nachweis entweder nur durch Aufzeichnungen oder nur durch Beleg.
Weiterhin ist es sinnvoll, in einer Kundendatei signifikante Merkmale zu sammeln:
Beförderungsfall – Der Gegenstand der Lieferung wird durch den liefernden Unternehmer oder den Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert. In den Fällen hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
Als o.g. handelsüblicher Beleg wird die „Versandbestätigung für Umsatzsteuerzwecke“ (Anlage 2 zum BMF-Schreiben vom 17.01.2000) regelmäßig anerkannt. Aus der Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder der Versicherung (s.u.) muss erkennbar sein, wer der Abnehmer der Lieferung ist, bzw. die Verbindung zwischen Abnehmer und einem etwaigen Beauftragten hervorgehen, Die Identität des Abnehmers kann mittels Handelsregisterauszügen des Abnehmers oder Passkopien des Geschäftsführers des Abnehmers belegt werden. Wird der Gegenstand von einem Beauftragten des Abnehmers abgeholt, muss sich aus den Unterlagen eindeutig ergeben, dass der Abnehmer den Beauftragten tatsächlich mit der Entgegennahme des Gegenstands beauftragt hat. Weiterhin muss die Identität des Beauftragten, z. B. durch eine Passkopie, belegt werden. Die Versicherung, dass der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird oder hat, muss schriftlich und in deutscher Sprache erfolgen. Sie muss eine mit Datum versehene Unterschrift enthalten oder – anstelle der Unterschrift – zumindest mit einem beglaubigten Namenszeichen (Paraphe) des Abnehmers oder eines unselbständigen Beauftragen versehen sein. Wird der Liefergegenstand von einem vom Abnehmer Beauftragten abgeholt, muss sich aus der Versicherung oder der Empfangsbestätigung ergeben, dass dieser tatsächlich Beauftragter des Abnehmers ist und es muss ein Bezug zu der Lieferung bzw. zu dem Liefergegenstand, für den die Abholvollmacht erteilt wird, erkennbar sein. Eine – undatierte – allgemeine Vollmacht, die den Beauftragten des Abnehmers berechtigt, in dessen Namen Waren in Empfang zu nehmen und in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern reicht nicht aus! Versendungsfall – Der Gegenstand der Lieferung wird mittels Spedition, Kurierdienst oder dgl. In das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet. Bei der Versendung des Gegenstands der Lieferung ist der belegmäßige Nachweis vom liefernden Unternehmer durch ein Doppel der Rechnung und durch einen Versendungsbeleg zu führen. Als Versendungsbelege kommen insbesondere in Betracht:
Als Versendungsbeleg kann auch ein sonstiger handelsüblicher Beleg dienen, insbesondere eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs oder eine Versandbestätigung des Lieferers. Ein Frachtbrief soll stets die Unterschrift desjenigen tragen, der dem Frachtführer den Auftrag zur Beförderung des Frachtgutes erteilt hat. Als sonstiger handelsüblicher Beleg i.d.S. kann eine entsprechende, vollständig und richtig ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung durch einen Spediteur oder Frachtführer (sog. weiße Speditionsbescheinigung) gelten. Ein Muster dazu ist in der Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 17.01.2000 abgebildet, Sie finden es ebenfalls in der Anlage zu diesem Rundbrief. Als Ersatznachweis kann auch der sog. CMR-Frachtbrief anerkannt werden, selbst wenn seine Funktion grundsätzlich nur im Nachweis des Beförderungsvertrages und der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer besteht. Die Anerkennung des CMR-Frachtbriefes als belegmäßiger Nachweis setzt allerdings voraus, dass sich aus dem CMR-Frachtbrief die grenzüberschreitende Warenbewegung in den Bestimmungsmitgliedstaat ergibt. Der CMR-Frachtbrief muss vollständig ausgefüllt sein und es muss die tatsächliche Übergabe des Liefergegenstands an den Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet ersichtlich sein. Dazu muss der Empfang der Ware im Feld 24 bestätigt werden. Ein Muster eines CMR-Frachtbriefes finden Sie in der Anlage zu diesem Schreiben. Nur bei Erfüllung aller Nachweispflichten kann die Umsatzsteuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung in Anspruch genommen werden. Die Nachweispflicht geht zu Lasten des liefernden Unternehmers. Holzappel, September 2008 |