Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlicher Lieferung


Aufgrund einiger wegweisender Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hinsichtlich der Umsatzsteuerbefreiung bei innergemeinschaftlicher Lieferung in der letzten Vergangenheit möchten wir im Vorgriff auf ein zu erwartendes BMF-Schreiben die wesentlichen Grundsätze zum Buch- und Belegnachweis darstellen.

  • Es besteht kein Anspruch auf Steuerbefreiung, wenn weder der Nachweis nach §§ 17a, c UStDV ordnungsgemäß erbracht wird noch die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den Abnehmer nachgewiesen wird.

  • Kann der Unternehmer die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG nicht über den Buch- und Belegnachweis nach § 17a und c UStDV führen und auch außerhalb dieser Nachweise das physische Gelangen in den anderen Mitgliedstaat nicht nachweisen, ist die Lieferung nicht als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei.

  • Nach der aktuellen EuGH-Rechtsprechnung setzt die innergemeinschaftliche Lieferung neben den Voraussetzungen in Bezug auf die Eigenschaft der Steuerpflichtigen voraus, dass die Befugnis, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übergegangen ist und der gelieferte Gegenstand vom Lieferstaat in einen anderen Mitgliedstaat physisch verbracht worden ist. (Hingegen ist nicht erforderlich, dass der innergemeinschaftliche Erwerb tatsächlich besteuert worden ist.)

Nach diesem kurzen Abriss der gesetzlichen Vorschriften zeigen wir Ihnen nun auf, auf was Sie in der täglichen Praxis konkret zu achten haben:

Generell sind in allen Fällen von innergemeinschaftlichen Lieferungen Informationen über den Abnehmer des Gegenstandes der Lieferung einzuholen.

Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung einschließlich der USt-IdNr. des Abnehmers sind vom Unternehmer buchmäßig nachzuweisen. Dieser Buchnachweis verlangt stets mehr als den bloßen Nachweis entweder nur durch Aufzeichnungen oder nur durch Beleg.

  • Die vom Abnehmer mitgeteilte USt-IDNr ist auf Gültigkeit zu überprüfen und diese Bestätigung ist zu den Unterlagen zu nehmen.

Gehen Sie hierzu auf die Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern www.bzst.bund.de. Dort wählen Sie den Button Umsatzsteuer-IdNr. und auf der sich nun öffnenden Seite Bestätigungsverfahren. Jetzt können Sie direkt im Online-Bestätigungsverfahren die notwendigen Eingaben machen und erhalten eine Bestätigung. Empfehlenswert ist die qualifizierte Abfrage.

Weiterhin ist es sinnvoll, in einer Kundendatei signifikante Merkmale zu sammeln:
  • wer ist der Abnehmer
  • wo sitzt der Abnehmer
  • seit wann gibt es das Unternehmen
  • was macht der Abnehmer.

Beförderungsfall – Der Gegenstand der Lieferung wird durch den liefernden Unternehmer oder den Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert.

In den Fällen hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
  • durch das Doppel der Rechnung
  • durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein
  • durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten und
  • in den Fällen der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern.
Einwendungen des Unternehmers, er habe z.B. als Zwischenhändler in einem Reihengeschäft ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran, den endgültigen Bestimmungsort des Liefergegenstandes nicht anzugeben, um den Endabnehmer nicht preis geben zu müssen, können nicht hervorgebracht werden.

Als o.g. handelsüblicher Beleg wird die „Versandbestätigung für Umsatzsteuerzwecke“ (Anlage 2 zum BMF-Schreiben vom 17.01.2000) regelmäßig anerkannt. Aus der Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder der Versicherung (s.u.) muss erkennbar sein, wer der Abnehmer der Lieferung ist, bzw. die Verbindung zwischen Abnehmer und einem etwaigen Beauftragten hervorgehen,

Die Identität des Abnehmers kann mittels Handelsregisterauszügen des Abnehmers oder Passkopien des Geschäftsführers des Abnehmers belegt werden.

Wird der Gegenstand von einem Beauftragten des Abnehmers abgeholt, muss sich aus den Unterlagen eindeutig ergeben, dass der Abnehmer den Beauftragten tatsächlich mit der Entgegennahme des Gegenstands beauftragt hat. Weiterhin muss die Identität des Beauftragten, z. B. durch eine Passkopie, belegt werden.

Die Versicherung, dass der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird oder hat, muss schriftlich und in deutscher Sprache erfolgen. Sie muss eine mit Datum versehene Unterschrift enthalten oder – anstelle der Unterschrift – zumindest mit einem beglaubigten Namenszeichen (Paraphe) des Abnehmers oder eines unselbständigen Beauftragen versehen sein.

Wird der Liefergegenstand von einem vom Abnehmer Beauftragten abgeholt, muss sich aus der Versicherung oder der Empfangsbestätigung ergeben, dass dieser tatsächlich Beauftragter des Abnehmers ist und es muss ein Bezug zu der Lieferung bzw. zu dem Liefergegenstand, für den die Abholvollmacht erteilt wird, erkennbar sein. Eine – undatierte – allgemeine Vollmacht, die den Beauftragten des Abnehmers berechtigt, in dessen Namen Waren in Empfang zu nehmen und in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern reicht nicht aus!

Versendungsfall – Der Gegenstand der Lieferung wird mittels Spedition, Kurierdienst oder dgl. In das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet.

Bei der Versendung des Gegenstands der Lieferung ist der belegmäßige Nachweis vom liefernden Unternehmer durch ein Doppel der Rechnung und durch einen Versendungsbeleg zu führen.

Als Versendungsbelege kommen insbesondere in Betracht:
  • Frachtbrief (Eisenbachfrachtbrief, Luftfrachtbrief)
  • Konnossement
  • Posteinlieferungsschein
  • das zur Auftragserteilung an einen Kurierdienst gefertigte Dokument
  • Ladeschein, Rollfuhrschein
Die bei der Abwicklung einer innergemeinschaftlichen Lieferung anfallenden Geschäftspapiere, z.B. Rechnungen, Auftragsschreiben, Lieferscheine oder deren Durchschriften, Kopien und Abschriften von Versendungsbelegen, Spediteur-Übernahmebescheinigungen, Frachtabrechnungen, sonstiger Schriftwechsel, können als Versendungsbelegnachweis in Verbindung mit anderen Belegen anerkannt werden, wenn sich aus der Gesamtheit der Belege die Angabe nach § 17a Abs. 4 Satz 1 UStDV eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.

Als Versendungsbeleg kann auch ein sonstiger handelsüblicher Beleg dienen, insbesondere eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs oder eine Versandbestätigung des Lieferers. Ein Frachtbrief soll stets die Unterschrift desjenigen tragen, der dem Frachtführer den Auftrag zur Beförderung des Frachtgutes erteilt hat.

Als sonstiger handelsüblicher Beleg i.d.S. kann eine entsprechende, vollständig und richtig ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung durch einen Spediteur oder Frachtführer (sog. weiße Speditionsbescheinigung) gelten. Ein Muster dazu ist in der Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 17.01.2000 abgebildet, Sie finden es ebenfalls in der Anlage zu diesem Rundbrief.

Als Ersatznachweis kann auch der sog. CMR-Frachtbrief anerkannt werden, selbst wenn seine Funktion grundsätzlich nur im Nachweis des Beförderungsvertrages und der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer besteht.
Die Anerkennung des CMR-Frachtbriefes als belegmäßiger Nachweis setzt allerdings voraus, dass sich aus dem CMR-Frachtbrief die grenzüberschreitende Warenbewegung in den Bestimmungsmitgliedstaat ergibt. Der CMR-Frachtbrief muss vollständig ausgefüllt sein und es muss die tatsächliche Übergabe des Liefergegenstands an den Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet ersichtlich sein. Dazu muss der Empfang der Ware im Feld 24 bestätigt werden. Ein Muster eines CMR-Frachtbriefes finden Sie in der Anlage zu diesem Schreiben.

Nur bei Erfüllung aller Nachweispflichten kann die Umsatzsteuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung in Anspruch genommen werden.
Die Nachweispflicht geht zu Lasten des liefernden Unternehmers.



Holzappel, September 2008