Neues europäisches Sozialversicherungsrecht


Grenzüberschreitendes Arbeiten im EU-Raum ist für viele Arbeitnehmer und Unternehmer seit Jahren gängige Praxis. Dennoch zeigt unsere Beratungserfahrung immer wieder, dass hierbei die Problematik des Sozialversicherungsrechtes unterschätzt wird. Dies führt regelmäßig zu dem Ergebnis, dass Sozialversicherungsabgaben im falschen Land entrichtet werden und im anderen Land empfindliche Nachzahlungen drohen. Das gilt insbesondere bei Arbeitnehmern und Selbständigen, die in verschiedenen Ländern tätig sind, sowie bei der Entsendung oder Überlassung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber ins Ausland. Auch liegt häufig eine Divergenz zur Lohnsteuerpflicht vor. Daneben ist bei einer Gestaltung auch die Frage des Arbeitsrechtsstatus zu beachten

Das Sozialversicherungsrecht der Europäischen Union steht ab dem 01.05.2010 auf einer neuen Rechtsgrundlage. Es gilt die Richtlinie Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Diese ersetzt die bis dahin maßgebliche Verordnung Nr. 1408/71 und ist demnach samt Durchführungsverordnung ab sofort für die Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechtes anzuwenden. Die bisherige Verordnung behält jedoch ihre Gültigkeit in bestimmten Bereichen, beispielsweise bei der Anwendung auf Drittstaatsangehörige.

Grundlegende Veränderungen zum vorherigen Regelungsgehalt sind in der Richtlinie nicht enthalten. Es bleibt bei dem Grundsatz, dass eine Person nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates unterliegen soll. Ebenso gilt weiterhin das Beschäftigungslandprinzip. Danach soll nach der jetzt als Grundregelung geltenden Vorschrift des Artikels 11 Absatz 3 VO 883/2004 sowohl bei selbständiger Erwerbstätigkeit als auch bei angestellter Beschäftigung jeweils das Recht des Ausübungsstaates gelten. Hierzu gelten jedoch bestimmte Ausnahmen, wie bspw. die Entsenderegelung durch den Arbeitgeber in einen anderen Staat, die jetzt grundsätzlich für 24 Monate möglich ist.

Ebenfalls zu berücksichtigen sind noch die besonderen Vorschriften zu den einzelnen Arten von Sozialversicherungsleistungen, sowie die im Anhang der Verordnung genannten Bestimmungen von zwischenstaatlichen Abkommen, die weiterhin in Kraft bleiben.

Aufgrund des Umfanges der möglichen Ausnahmeregelungen ersparen wir Ihnen an dieser Stelle eine ausführlichere Darstellung. Bei der Aufnahme von Tätigkeiten im Ausland sollte diese Thematik im Vorfeld eingehend untersucht und auch eine Synchronisation mit der Lohnsteuerpflicht und dem Arbeitsrecht herbeigeführt werden.